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   OVG Sachsen, 15.09.2022 - 1 A 189/22.A   

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OVG Sachsen, 15.09.2022 - 1 A 189/22.A (https://dejure.org/2022,37020)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 15.09.2022 - 1 A 189/22.A (https://dejure.org/2022,37020)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 15. September 2022 - 1 A 189/22.A (https://dejure.org/2022,37020)
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Volltextveröffentlichung

  • Justiz Sachsen

    VwGO § 55d Satz 1, VwGO § 55d Satz 3, VwGO § 55a Abs. 4, VwGO § 55a Abs. 6, VwGO § 60
    Elektronisches Dokument; sicherer Übermittlungsweg; De-Mail; besonderes elektronisches Anwaltspostfach; Anwaltsverschulden; prozessuale Fürsorgepflicht; ordnungsgemäßer Geschäftsgang

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (18)

  • OVG Sachsen, 20.12.2019 - 5 A 1048/19

    Elektronisches Dokument; sicherer Übermittlungsweg; Elektronisches Gerichts- und

    Auszug aus OVG Sachsen, 15.09.2022 - 1 A 189/22
    Ihr obliegt es, durch geeignete organisatorische und technische Maßnahmen sicherzustellen, dass nur formwirksame Schriftsätze (§ 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und demgemäß auf elektronischem Wege nur Dokumente ihren Machtbereich verlassen, die den Anforderungen des § 55a VwGO genügen (SächsOVG, Beschl. v. 20. Dezember 2019 - 5 A 1048/19.A -, juris Rn. 11).

    Sie betrifft nur die Bearbeitungsmöglichkeit eines Dokuments i. S. v. § 55a Abs. 2 Satz 1 VwGO, nicht aber die davon zu unterscheidende - und hier allein in Rede stehende - Rechtswirksamkeit der Übermittlung i. S. v. § 55a Abs. 3 und 4 VwGO (SächsOVG, Beschl. v. 20. Dezember 2019 - 5 A 1048/19.A -, juris Rn. 14 unter Hinweis auf BVerwG, Beschl. v. 7. September 2018 - 2 WDB 3, 18 -, juris Rn. 10; BSG, Beschl. v. 9. Mai 2018 - B 12 KR 26/18 B -, juris Rn. 7 ff.; BAG, Beschl. v. 15. August 2018 - 2 AZN 269/18 -, juris Rn. 10; BGH, Beschl. v. 8. Mai 2019 - XII ZB 8/19 -, juris Rn. 16 a. E.).

    Prozessbeteiligte können deshalb erwarten, dass solche Mängel vom Gericht in angemessener Zeit bemerkt und im ordnungsgemäßen Geschäftsgang die notwendigen Maßnahmen getroffen werden, um eine drohende Fristversäumung zu vermeiden (SächsOVG, Beschl. v. 20. Dezember 2019 - 5 A 1048/19.A -, juris Rn. 16).

    Das gilt nicht nur für offenkundige Mängel der Schriftform, sondern auch für Mängel bei der elektronischen Übermittlung, sofern der Mangel dem Transfervermerk, Prüfprotokoll oder nunmehr dem Prüfvermerk ohne weiteres entnommen werden kann (SächsOVG, Beschl. v. 20. Dezember 2019 - 5 A 1048/19.A -, juris Rn. 16 mit umfangreichen Nachweisen).23 Hieran gemessen durfte der Kläger zwar davon ausgehen, dass der Senat in angemessener Zeit nach dem Eingang der Akten beim Oberverwaltungsgericht am 13. April 2022 anhand der Aktenlage feststellt, dass der Zulassungsantrag nicht in der erforderlichen elektronischen Form (§ 55d Satz 1 VwGO) entspricht.

    Denn es ist im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu Eilmaßnahmen nicht verpflichtet, sondern selbst bei fristgebundenen Schriftsätzen nur gehalten, eine Übermittlung zu wählen, die erfahrungsgemäß nicht länger dauert als die im Regelfall auch heute noch - jedenfalls bei führender Papierakte - vorherrschende Versendung mit der Post (SächsOVG, Beschl. v. 20. Dezember 2019 - 5 A 1048/19.A -, juris Rn. 19).

    Die Prüfung, ob ein Rechtsmittel wirksam eingelegt ist, obliegt allein dem Rechtsmittelgericht (SächsOVG, Beschl. v. 20. Dezember 2019 - 5 A 1048/19.A -, juris Rn. 20).

    Dass das Rechtsmittel beim Ausgangsgericht einzulegen ist, hat hingegen nur praktische Gründe, weil so das Verwaltungsgericht frühestmöglich Kenntnis vom Nichteintritt der Rechtskraft erhält, die Beteiligten so ihre Rechtsmittelschriften einfach bei dem in der Regel ortsnäheren Ausgangsgericht einreichen können und eine Rechtsmittelschrift dadurch samt der Akten sogleich dem Oberverwaltungsgericht übersandt werden kann, wodurch die Aktenanforderung durch das Rechtsmittelgericht entfällt (SächsOVG, Beschl. v. 12. März 2021 - 1 A 1266/19.A -, juris Rn. 4; Beschl. v. 20. Dezember 2019 - 5 A 1048/19.A -, juris Rn. unter Hinweis auf Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: 37. EL Juli 2019, § 124a Rn. 83; Stuhlfauth, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 7. Aufl. 2018, § 124a Rn. 70; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 158).

    Will er sich die Möglichkeit eines solchen Hinweises offenhalten, muss er sein Rechtmittel so rechtzeitig vor Fristablauf einlegen, dass er bei Berücksichtigung der notwendige gerichtlichen Bearbeitungs- und üblichen Laufzeit der Akten vom Ausgangs- zum Rechtsmittelgericht im normalen Geschäftsgang (ohne Eilmaßnahmen) noch vor Fristablauf einen solchen Hinweis vom Rechtmittelgericht erwarten kann (SächsOVG, Beschl. v. 20. Dezember 2019 - 5 A 1048/19.A -, juris Rn. 21).

  • OVG Sachsen, 13.06.2022 - 5 A 118/22
    Auszug aus OVG Sachsen, 15.09.2022 - 1 A 189/22
    § 55d Satz 3 VwGO entbindet professionelle Einreicher dabei nicht von dem Erfordernis, die notwendigen technischen Einrichtungen für die Einreichung elektronischer Dokumente vorzuhalten und bei technischen Ausfällen unverzüglich für Abhilfe zu sorgen (OVG NRW, Beschl. v. 31. März 2022 - 19 A 448/22.A -, juris Rn. 4; SächsOVG, Beschl. v. 13. Juni 2022 - 5 A 118/22 -, juris Rn. 7; Beschl. v. 16. August 2022 - 1 A 159/22 -, Rn. 13; OVG NRW, Beschl. v. 6. Juli 2022 - 16 B 413/22 -, juris Rn. 6).

    Vorübergehend i. S. v. § 55d Satz 3 VwGO ist eine technische Unmöglichkeit nur, wenn die notwendigen technischen Einrichtungen funktionsfähig vorhanden waren und es im Anschluss zu technischen Ausfällen - etwa einem Serverausfall - kommt (SächsOVG, Beschl. v. 13. Juni 2022 - 5 A 118/22 -, juris Rn. 9; OVG NRW, Beschl. v. 31. März 2022 - 19 A 448/22.A -, juris Rn. 6).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.03.2022 - 19 A 448/22

    Übermittlung und Einreichung der vorbereitenden Schriftsätze und deren Anlagen

    Auszug aus OVG Sachsen, 15.09.2022 - 1 A 189/22
    § 55d Satz 3 VwGO entbindet professionelle Einreicher dabei nicht von dem Erfordernis, die notwendigen technischen Einrichtungen für die Einreichung elektronischer Dokumente vorzuhalten und bei technischen Ausfällen unverzüglich für Abhilfe zu sorgen (OVG NRW, Beschl. v. 31. März 2022 - 19 A 448/22.A -, juris Rn. 4; SächsOVG, Beschl. v. 13. Juni 2022 - 5 A 118/22 -, juris Rn. 7; Beschl. v. 16. August 2022 - 1 A 159/22 -, Rn. 13; OVG NRW, Beschl. v. 6. Juli 2022 - 16 B 413/22 -, juris Rn. 6).

    Vorübergehend i. S. v. § 55d Satz 3 VwGO ist eine technische Unmöglichkeit nur, wenn die notwendigen technischen Einrichtungen funktionsfähig vorhanden waren und es im Anschluss zu technischen Ausfällen - etwa einem Serverausfall - kommt (SächsOVG, Beschl. v. 13. Juni 2022 - 5 A 118/22 -, juris Rn. 9; OVG NRW, Beschl. v. 31. März 2022 - 19 A 448/22.A -, juris Rn. 6).

  • OVG Sachsen, 12.03.2021 - 1 A 1266/19

    Antrag auf Zulassung der Berufung; Einlegungsort; Wiedereinsetzungsantrag;

    Auszug aus OVG Sachsen, 15.09.2022 - 1 A 189/22
    Dass das Rechtsmittel beim Ausgangsgericht einzulegen ist, hat hingegen nur praktische Gründe, weil so das Verwaltungsgericht frühestmöglich Kenntnis vom Nichteintritt der Rechtskraft erhält, die Beteiligten so ihre Rechtsmittelschriften einfach bei dem in der Regel ortsnäheren Ausgangsgericht einreichen können und eine Rechtsmittelschrift dadurch samt der Akten sogleich dem Oberverwaltungsgericht übersandt werden kann, wodurch die Aktenanforderung durch das Rechtsmittelgericht entfällt (SächsOVG, Beschl. v. 12. März 2021 - 1 A 1266/19.A -, juris Rn. 4; Beschl. v. 20. Dezember 2019 - 5 A 1048/19.A -, juris Rn. unter Hinweis auf Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: 37. EL Juli 2019, § 124a Rn. 83; Stuhlfauth, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 7. Aufl. 2018, § 124a Rn. 70; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 158).
  • OVG Sachsen, 21.09.2018 - 5 A 88/18

    Berufungszulassungsantrag, grundsätzliche Bedeutung; Überzeugungsgrundsatz,

    Auszug aus OVG Sachsen, 15.09.2022 - 1 A 189/22
    Wird der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung geltend gemacht, verlangt das Darlegungserfordernis in § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, dass eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert wird, die sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für das Berufungsverfahren erheblich sein würde (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 21. September 2018 - 5 A 88/18.A -, juris Rn. 2).
  • BVerwG, 26.03.2019 - 4 B 7.19

    Untauglichkeit einer vorinstanzlichen Streitwertentscheidung für eine

    Auszug aus OVG Sachsen, 15.09.2022 - 1 A 189/22
    "Etwas darlegen" bedeutet soviel wie "erläutern", "erklären" oder "näher auf etwas eingehen" (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26. März 2019 - 4 B 7.19 -, juris Rn. 7).
  • OVG Sachsen, 12.07.2019 - 5 A 156/17

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; festgestellter Sachverhalt; neue

    Auszug aus OVG Sachsen, 15.09.2022 - 1 A 189/22
    Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) ist nicht dargelegt.30 Eine solche Bedeutung hat eine Asylsache, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich und obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellungen bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 12. Juli 2019 - 5 A 156/17.A -, juris Rn. 2).
  • OVG Sachsen, 18.10.2018 - 4 A 840/18

    Darlegung; Klärungsbedarf; Erkenntnismittel; Auseinandersetzung; Irak

    Auszug aus OVG Sachsen, 15.09.2022 - 1 A 189/22
    Wird eine Tatsachenfrage aufgeworfen, dann erfordert dies insbesondere auch eine Auseinandersetzung mit den vom Verwaltungsgericht herangezogenen Erkenntnismitteln sowie Erläuterungen, warum - etwa wegen anderer Erkenntnisse - die vom Verwaltungsgericht gezogene Schlussfolgerung keine Klärung der Tatsachenfrage herbeigeführt hat (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 18. Oktober 2018 - 4 A 840/18.A -, juris Rn. 2).
  • VGH Bayern, 17.12.2020 - 13a B 20.30957

    Keine Auswirkungen der SARS-CoV-2-Pandemie auf die (wirtschaftliche) Lage von

    Auszug aus OVG Sachsen, 15.09.2022 - 1 A 189/22
    Sein weiteres Zulassungsvorbringen lässt aber bereits den erforderlichen konkreten Bezug dieser Frage zu den hierzu vom Verwaltungsgericht herangezogenen Erkenntnismitteln, mit denen es sich in der angegriffenen Entscheidung unter Anschluss an die auszugsweise wiedergegebene Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, Beschluss vom 17. Dezember 2020 - 13a B 20.30957 - auseinandergesetzt hat (vgl. Urteilsabdruck S. 10 bis 17), vermissen ebenso wie Erläuterungen, warum - etwa wegen anderer Erkenntnisse - die vom Verwaltungsgericht gezogene Schlussfolgerung keine Klärung der Tatsachenfrage herbei geführt hat.
  • BGH, 08.05.2019 - XII ZB 8/19

    Beschwerde in familiengerichtlichem Verfahren: Einhaltung der Schriftform bei

    Auszug aus OVG Sachsen, 15.09.2022 - 1 A 189/22
    Sie betrifft nur die Bearbeitungsmöglichkeit eines Dokuments i. S. v. § 55a Abs. 2 Satz 1 VwGO, nicht aber die davon zu unterscheidende - und hier allein in Rede stehende - Rechtswirksamkeit der Übermittlung i. S. v. § 55a Abs. 3 und 4 VwGO (SächsOVG, Beschl. v. 20. Dezember 2019 - 5 A 1048/19.A -, juris Rn. 14 unter Hinweis auf BVerwG, Beschl. v. 7. September 2018 - 2 WDB 3, 18 -, juris Rn. 10; BSG, Beschl. v. 9. Mai 2018 - B 12 KR 26/18 B -, juris Rn. 7 ff.; BAG, Beschl. v. 15. August 2018 - 2 AZN 269/18 -, juris Rn. 10; BGH, Beschl. v. 8. Mai 2019 - XII ZB 8/19 -, juris Rn. 16 a. E.).
  • BGH, 06.05.2019 - AnwZ (Brfg) 69/18

    Einrichtung eines besonderen elektronischen Anwaltspostfaches als

  • OVG Sachsen, 16.08.2022 - 1 A 159/22

    Elektronischer Rechtsverkehr; elektronische Übermittlung; Unmöglichkeit;

  • VG Dresden, 02.10.2018 - 2 K 302/18

    Qualifizierte elektronische Signatur beim Fax

  • BSG, 09.05.2018 - B 12 KR 26/18 B

    Elektronischer Rechtsverkehr - Unzulässigkeit einer Container-Signatur ab 1.

  • BAG, 15.08.2018 - 2 AZN 269/18

    Übermittlung eines elektronischen Dokuments

  • OVG Schleswig-Holstein, 13.06.2022 - 1 LA 1/22

    Pflicht zur Übermittlung eines Schriftsatzes als elektronisches Dokument

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.07.2022 - 16 B 413/22

    Nachreichen der Beschwerdeschrift als elektronisches Dokument

  • BVerwG, 09.09.2005 - 2 B 44.05

    Bestimmung der Anforderungen an das Verschulden einer Behörde hinsichtlich einer

  • OVG Niedersachsen, 13.07.2023 - 2 OA 37/23

    Elektronische Übermittlung; Ersatzeinreichung; Streitwert,

    Vorübergehend i.S. von § 55d Satz 3 VwGO ist eine technische Unmöglichkeit nur, wenn die notwendigen technischen Einrichtungen funktionsfähig vorhanden waren und es im Anschluss zu technischen Ausfällen kommt (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 5.9.2022 - 1 A 189/22.A -, juris Rn. 8).

    Vorübergehend i.S. von § 55d Satz 3 VwGO ist eine technische Unmöglichkeit nur, wenn die notwendigen technischen Einrichtungen funktionsfähig vorhanden waren und es im Anschluss zu technischen Ausfällen kommt (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 5.9.2022 - 1 A 189/22.A -, juris Rn. 8).

  • OVG Sachsen, 22.03.2023 - 5 A 34/22

    Rechtsbehelfsbelehrung; maßgeblicher Zeitpunkt; elektronische Form

    Auch Behörden haben durch geeignete organisatorische und technische Maßnahmen insbesondere sicherzustellen, dass nur formwirksame Schriftsätze ihren Machtbereich verlassen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 20. Dezember 2019 - 5 A 1048/19.A -, juris Rn. 11 m. w. N.; Beschl. v. 15. September - 1 A 189/22 -, juris Rn. 18).
  • OVG Sachsen, 27.11.2023 - 3 B 219/23

    Wiedereinsetzung; Organisation; Ausgangskontrolle; automatisierte Bestätigung

    Sie haben ihre Büroabläufe so zu organisieren, dass - jedenfalls für fristwahrende Schriftsätze - eine wirksame Ausgangskontrolle durchgeführt werden kann, die den Abgang fristwahrender Schriftsätze sicherstellt und den Nachweis darüber ermöglicht (SächsOVG, Beschl. v. 15. September 2022 - 1 A 189/22.A -, juris Rn. 17 m. w. N.).
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